AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der LIFEBRANDS Natural Food GmbH für Geschäfte mit Unternehmern

Stand Juni 2021

1. Allgemeines | Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunden“), wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen und auf unserer Webseite abrufbaren Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot | Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich, in Textform oder durch Auslieferung der Ware. Genannte Preise verstehen sich im Zweifel als Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
Im Zustellgeschäft gelten folgende Mindestabnahmemengen: Der Mindestbestellwert beträgt netto 500,00 € für Waren pro Lieferung. Wir behalten uns vor, bei Nichterreichung des Mindestbestellwerts die Bestellung nicht auszuführen oder sie nur dann auszuführen, wenn der Kunde die damit verbundene Aufwandsentschädigung zu tragen bereit ist.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der nach Maßgabe dieser AGB geschlossene Vertrag. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Unsere mündlichen Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen oder textförmlichen Vertrag ersetzt.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AGB genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Formen, Gewichte, Maße) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck oder aus gesetzlichen Gründen eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von einzelnen Elementen durch gleichwertige Elemente, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(6) Falls gewünscht, stellen wir Ihnen Daten nach der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV-Daten) zu den Waren - soweit bei uns vorhanden - zur Verfügung. Dies erfolgt freiwillig, jederzeit widerruflich und unentgeltlich. Ein Anspruch auf die Übermittlung besteht nicht. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der LMIV-Daten können wir nicht übernehmen. Wir empfehlen - je nach Art der beabsichtigten Verwendung - die Daten ggf. vorher zu überprüfen. Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn eine von uns zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt oder wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

3. Preise | Zahlung

(1) Die Preisberechnung erfolgt in EURO, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wird.

(2) Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich vorbehaltlich anderer Vereinbarung netto ab Lager. Andere Lieferbedingungen, Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise unserer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ab Lager. Sofern den vereinbarten Preisen unsere Preislisten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise.

(4) Die Rücknahme und Entsorgung der Verpackungen und von Leergebinden sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

(5) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der vorbehaltlose Eingang der Zahlung bei uns. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt der Kunde mit Ablauf der vorgenannten Frist in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(6) Unsere Mitarbeiter, insbesondere im Außendienst, sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.

(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(8) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(9) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

(10) Wird nach Abschluss eines Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Lieferung | Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf vgl. Ziffer 5). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir hierbei berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über (vgl. Ziffer 5).

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Während der Lagerung haften wir im Hinblick auf Lagerschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(5) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(6) Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(7) Wir übernehmen keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und wir diese nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Eine vorübergehende Dauer im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn ein Zeitraum von zwei (2) Monaten nicht überschritten wird. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(8) Kommen wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn (14) Tage beträgt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(9) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(10) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.

5. Versand | Verpackung | Gefahrübergang | Abnahme

(1) Die Versandart, Versandweg und die Verpackung unterstehen in Ermangelung diesbezüglicher konkreter schriftlicher Absprachen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Bei im Auftrag des Kunden gefertigten Verpackungen kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% kommen; diese Mehr- oder Minderlieferungen stellen keinen Mangel dar und sind vom Kunden hinzunehmen.

(2) Die Versandkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung trägt der Kunde, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv. 100,00 EUR pro Palette als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Ist freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart, trägt der Kunde die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Lieferung ohne unser Verschulden auf Umwegen oder mithilfe anderer Transportunternehmen erfolgt.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben, oder wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder wir den Transport selbst durchführen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(4) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Probeziehungen

(1) Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von uns gelieferten Waren Proben beim Kunden zuziehen, hat der Kunde darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme ausstellt. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, uns unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und uns eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln.

(2) Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Kunde verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Charge umfasst. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Kunde bei der Lieferung eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet, uns von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Charge unverzüglich zu informieren. Wir sind berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Kunden anzulasten.

7. Gewährleistung | Sachmängel

(1) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Etwaige Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der Bestellung insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, Farbe und/oder Gewicht stellen im Rahmen des Zumutbaren keinen Mangel dar. Zwischen Präsentationen und Artikel können Farbunterschiede bestehen, die ebenfalls keinen Mangel darstellen. Verbindlich sind nur Echt-Muster. Mängelansprüche des Kunden kommen nur in Betracht, wenn dieser nachweist, dass die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

(3) Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall interner Sperrungen, bei Rückrufen oder öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten Ware. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(4) Beanstandungen und Rügen müssen uns gegenüber geltend gemacht werden – Beanstandungen und Rügen gegenüber Dritten, wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren, stellen keine form- und fristgerechten Beanstandungen bzw. Rügen dar.

(5) Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort der vereinbarten Lieferung befindet.

(6) Werden uns berechtigte Sachmängel der gelieferten Ware rechtzeitig angezeigt, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware, sofern möglich und für den Auftraggeber zumutbar, nachzubessern. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Für den Fall, dass wir eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vornehmen, gelten die Bestimmungen gemäß den Ziffern 4 und 5 sinngemäß. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunde nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.